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   RG, 22.11.1904 - 5319/04   

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https://dejure.org/1904,358
RG, 22.11.1904 - 5319/04 (https://dejure.org/1904,358)
RG, Entscheidung vom 22.11.1904 - 5319/04 (https://dejure.org/1904,358)
RG, Entscheidung vom 22. November 1904 - 5319/04 (https://dejure.org/1904,358)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • RGSt 37, 315
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 14.07.1955 - 1 StR 172/55

    Jugendgefährdende Schriften

    Angesichts der großen Bedeutung, die dem Schutz der Jugend vor verderblichem Schrifttum zukommt, muß von einem verantwortungsbewußten Zeitschriftenhändler ferner verlangt werden, daß er Schriften, deren einwandfreien Inhalt er nicht wegen des anerkannten Rufs des Verlags oder auf Grund sonstiger, ihm bekannter Umstände ohne weiteres voraussetzen kann, nicht nur oberflächlich "durchblättert", sondern mit der dem Anliegen des Jugendschutzes gebührenden Sorgfalt durchsieht (vgl. RGSt 37, 315 [317]).
  • BGH, 27.03.1958 - 4 StR 555/57

    Rechtsmittel

    Diese aber ist nach den nicht angreifbaren Darlegungen des Tatrichters objektiv unzüchtig, nämlich vorwiegend geeignet und bestimmt, geschlechtlichen Reiz zu erregen (RGSt 37, 315; BGH 5 StR 484/55 vom 4. Mai 1956) Die Revision macht zwar geltend, das Buch sei seit Jahren in Umlauf; die Staatsanwaltschaft Stuttgart und die Bundesprüfstelle hätten keinen Anstoß genommen und das Landgericht Kassel habe die 5, Auflage dieser Schrift für unbedenklich erklärt Doch kam solches Vorbringen in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden (vgl. auch BGH LM Nr. 6, zweiter Absatz zu § 184 StGB).
  • BGH, 18.11.1952 - 2 StR 139/52
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  • BGH, 23.09.1954 - 3 StR 661/53

    Rechtsmittel

    Die Darstellung kann vielmehr durch den wissenschaftlichen Zweck oder die künstlerische Form so durchgeistigt oder veredelt werden, dass dem Werk der Charakter des Schamverletzenden nicht eignet (RGSt 37, 315; 56, 175; RG GoldtArch. 59, 188 und DRiZ 1926 Rspr.Nr. 860).
  • BGH, 07.05.1954 - 2 StR 377/53

    Rechtsmittel

    Wenn die künstlerische oder wissenschaftliche Form die Schilderung geschlechtlicher Vorgänge derart vergeistigt, veredelt, verklärt oder verharmlost, dass eine Verletzung des geschlechtlichen Schamgefühls unterdrückt oder vermieden wird, dann ist die Darstellung nicht unzüchtig (RGSt 37, 315; 56, 175; BGHSt 3, 295).
  • BGH, 04.05.1956 - 5 StR 484/55

    Rechtsmittel

    Solche Schriften sind unzüchtig (vgl RGSt 37, 315).
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